Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – dürfen Vermieter sie umlegen?
Ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht umlagefähig? Ja – unter drei Bedingungen. Rechtsgrundlage (§2 BetrKV), korrekte Abrechnung und typische Fehler, klar erklärt.
Wer ein Mehrfamilienhaus vermietet, braucht sie praktisch immer: die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Sie schützt Eigentümer, wenn Dritte auf dem Grundstück zu Schaden kommen – der klassische Sturz auf dem ungestreuten Gehweg ist das Lehrbuchbeispiel. Die gute Nachricht für Vermieter: Die Prämie gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die Bedingungen dafür werden in der Praxis aber erstaunlich oft verfehlt.
Die Rechtsgrundlage: §2 Nr. 13 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung zählt abschließend auf, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Unter §2 Nr. 13 BetrKV fallen ausdrücklich die „Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung" – dazu gehören insbesondere:
- die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
- die Wohngebäudeversicherung (inklusive Elementarbausteinen),
- die Öltankhaftpflicht und die Glasversicherung, sofern vorhanden.
Nicht umlagefähig sind dagegen Versicherungen, die primär das Vermieterinteresse jenseits des Objekts schützen – etwa eine Mietausfallversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung des Eigentümers.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein
- Vereinbarung im Mietvertrag. Ohne vertragliche Grundlage keine Umlage. In der Praxis genügt die Formulierung, dass „die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung" vom Mieter getragen werden – dann sind alle Positionen des Katalogs erfasst. Fehlt jede Regelung, bleibt die Prämie Vermietersache.
- Nur tatsächliche Kosten. Umgelegt wird die reale Versicherungsprämie – ohne Verwaltungszuschläge, ohne Aufschlag, ohne „Sicherheitsreserve". Der Posten muss in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein; Mieter dürfen Belege einsehen.
- Korrekter Verteilerschlüssel. Üblich ist die Verteilung nach Wohnfläche; ein anderer Schlüssel gilt nur, wenn er vereinbart wurde. Bei gemischt genutzten Objekten (Gewerbe + Wohnen) muss ggf. ein Vorwegabzug erfolgen, wenn das Gewerbe die Kosten spürbar erhöht.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot: fair bleiben lohnt sich
Vermieter dürfen nicht beliebig teure Policen einkaufen und die Rechnung weiterreichen. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§556 Abs. 3 BGB): Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Marktniveau stehen. Deutlich überteuerte Verträge können Mieter beanstanden – und im Streitfall wird gekürzt. Ein regelmäßiger Marktvergleich schützt also beide Seiten: Mieter vor überhöhten Nebenkosten, Vermieter vor Auseinandersetzungen um die Abrechnung.
Häufige Fehler in der Praxis
- Pauschale Sammelposten wie „Versicherungen" ohne Aufschlüsselung – formell angreifbar.
- Vermischung umlagefähiger und nicht umlagefähiger Policen in einem Posten.
- Veraltete Verträge, die seit Jahren nicht ausgeschrieben wurden und über Marktniveau liegen.
- Fehlender Vorwegabzug bei Gewerbeeinheiten mit erhöhtem Risiko.
Fazit
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist umlagefähig – wenn der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vorsieht, nur die tatsächliche Prämie abgerechnet wird und der Verteilerschlüssel stimmt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Police für Vermieter ohnehin: Personenschäden nach einem Glatteisunfall können sechsstellig werden.
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